138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 5.5 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind damit keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getragen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.