BSG 168.811) beträgt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Der Stundenansatz beträgt bei einem amtlichen Mandat CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Mit Blick auf den amtlichen Ansatz ist die Kostennote entsprechend zu kürzen. Das Honorar wird auf CHF 1'320.00 festgesetzt. Zuzüglich 3 % Auslagenersatz und MWST beträgt die amtliche Entschädigung CHF 1'469.70. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m.