7 festzusetzen. Rechtsanwältin D.________ hat auf Aufforderung hin eine Kostennote eingereicht. Sie macht einen zeitlichen Aufwand von 6:36 Stunden zu einem Ansatz von CHF 280.00 zuzüglich Pauschalspesen von 3.00 % sowie MWST und damit insgesamt CHF 2'057.65 geltend. 5.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht.