135 Abs. 4 StPO). 5.3 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da das Gesuch der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen wurde und die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die Entschädigung für die Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer in Strafsachen