5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. November 2024 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ gewährt. Folglich ist sie von den Verfahrenskosten befreit (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag jedoch dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO).