c StPO nichts zu tun hat. Es kann damit insbesondere auch nicht der Ansicht der KESB Bern gefolgt werden, die diese im der Beschwerde beiliegenden Entscheid vom 7. November 2024 darlegt. Es ist gerade nicht ersichtlich, inwiefern die Beiständin «nicht zuletzt aus zeitlichen Gründen noch mehr als die verbeiständete Person selbst Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise (…) auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin» haben sollte. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung steht denn auch nicht der Beiständin persönlich zu, da sie nicht Partei im Strafverfahren ist. 4.6 Die Beschwerde ist abzuweisen.