2023, N. 100 zu Art. 3 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 128 StPO). Es ist nicht an der Kammer zu beurteilen, wie viele Fälle eine Berufsbeiständin übernehmen kann oder muss. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin war frei, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen erwachsenenschutzrechtlichen Vorgang handelt, der mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO nichts zu tun hat.