6 4.5 Nach dem Gesagten und gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Rechtsprechung muss die Berufsbeiständin nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, um die Beistandschaft wirksam wahrnehmen zu können. Ebenso ist es aus einer strafprozessualen Perspektive unerheblich, über welche zeitlichen Ressourcen die Berufsbeiständin verfügt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK;