Vorbehalten sind Beschränkungen des Anwaltsrechts. Im Beschluss BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 hielt die Beschwerdekammer in E. 2 fest, dass Art. 127 Abs. 4 StPO eine Ausnahme zum Anwaltsmonopol darstellt. Die Berufsbeiständin kann die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres auch vor Gericht vertreten.