EG ZSJ gerade nicht aus, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte auch andere Fälle untersucht. 4.4 Die Beschwerdeführerin hält richtig fest, dass im Kanton Bern vor Gericht das Anwaltsmonopol gilt (Art. 7 Abs. 1 KAG). Art. 7 Abs. 2 KAG behält besondere Vorschriften vor. Im Widerspruch zur Regelung des KAG sieht Art. 127 Abs. 4 StPO vor, dass die Parteien, die nicht beschuldigt sind, sich durch jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person vertreten lassen können. Vorbehalten sind Beschränkungen des Anwaltsrechts.