Aus der Übernahme eines Falles kann nicht auf die Komplexität des Falles geschlossen werden, da auch ein Fall niedriger Komplexität zwei Kriterien erfüllen kann. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin die Anzeige direkt bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte eingereicht und es ist begrüssenswert, wenn zwischen den Staatsanwaltschaften nicht unnötig über die sachliche Zuständigkeit diskutiert wird. Im Übrigen schliesst die Formulierung von Art. 51 Abs. 2 EG ZSJ gerade nicht aus, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte auch andere Fälle untersucht.