Aus der Tatsache, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte den Fall nicht an die Regionale Staatsanwaltschaft abgetreten hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 51 Abs. 2 EG ZSJ sieht einen Katalog von sieben Kriterien vor, von denen mindestens zwei erfüllt sein müssen, damit die Untersuchung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte obliegt. Aus der Übernahme eines Falles kann nicht auf die Komplexität des Falles geschlossen werden, da auch ein Fall niedriger Komplexität zwei Kriterien erfüllen kann.