Strafverfahren werden im Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) geführt. Die Strafbehörden erstellen den Sachverhalt von Amtes wegen, die Mitwirkung eines Rechtsbeistandes aufseiten der Privatklägerschaft ist hierfür nicht von Nöten. Dasselbe gilt für die rechtliche Qualifikation dieses Sachverhaltes. Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin meint, wenn sie die Komplexität der Qualifikation des Schadens mit der Nichtzunahme der Aktiven begründet.