4.3 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend einzig über die Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO zu entscheiden ist. Wer die Kosten des Rechtsbeistandes letztlich zu tragen hat, kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich UP160014-O/U/PFE vom 18. Mai 2016 E. II.5.3). 4.3.2 Zur Komplexität des Verfahrens gilt, was folgt: Strafverfahren werden im Geltungsbereich der Schweizerischen Strafprozessordnung nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) geführt.