Die Staatsanwaltschaft ergänzt in der delegierten Stellungnahme, dass es einer als Generalistin ausgebildeten Sozialarbeiterin, die von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als Vertretungsbeiständin insbesondere zur Vertretung im Strafund Zivilverfahren eingesetzt worden sei, durchaus zuzumuten sei, die Interessen der Geschädigten wahrzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich um einen überschaubaren und vergleichsweise einfachen Lebenssachverhalt. Die Erstellung des Sachverhalts und die rechtliche Qualifikation sei in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörde.