Ohne juristische Unterstützung sei es weiter nicht möglich, den Schaden zu qualifizieren, da es vorliegend neben einer Verminderung auch um eine Nichtzunahme der Aktiven gehe. Der Beiständin fehle auch die Kenntnis über die rechtlichen Möglichkeiten im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten. Es sei vorhersehbar, dass sich der Beschuldigte anwaltlich vertreten lassen werde, weshalb dies bei der Beschwerdeführerin aus Fairnessgründen ebenfalls geboten sei. Aufgrund des Anwaltsmonopols sei es der Berufsbeiständin untersagt, die Beschwerdeführerin vor Gericht zu vertreten.