Dieser könne die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin zugemutet werden, zumal dies gemäss Ernennungsurkunde zu ihren Aufgaben und Kompetenzen gehöre. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass kein einfacher Straffall vorliege, da die strafbaren Handlungen bis ins Jahr 2001 zurückreichten. Weiter zurückliegende Tathandlungen seien schwieriger zu überblicken und zu strukturieren. Es müssten fristgerecht prozessuale Anträge gestellt werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern und die Zivilforderung sowie die Verfahrenskosten sicherzustellen.