4.2 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung dahingehend, dass sich im Verfahren keine komplizierten Sach- oder Rechtsfragen stellten, so dass ein durchschnittlicher Bürger grundsätzlich in der Lage sein dürfte, seine Interessen als Privatkläger selbst wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei dazu zweifelsohne selbst nicht in der Lage, sie sei jedoch durch eine Berufsbeiständin verbeiständet. Dieser könne die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin zugemutet werden, zumal dies gemäss Ernennungsurkunde zu ihren Aufgaben und Kompetenzen gehöre.