127 Abs. 5 StPO). Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die für das Amt als Beistand in Aussicht genommene Person muss die erforderliche Zeit für die persönliche Mandatsführung einsetzen können. Grundsätzlich ist es Aufgabe der