waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Gesetzen und Dekreten, die eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol vorsehen (Art. 7 Abs. 2 KAG). Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2006 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO).