Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.3). Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird vom Bundesgericht insbesondere dann verneint, wenn bereits eine ausreichende (z.B. fürsorgerechtliche) Verbeiständung des Opfers gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.418/2003 vom 4. November 2003 E. 2.4).