Die Staatsanwaltschaft benennt keine einzelnen Sachverhaltselemente, war aber auch nicht gehalten, dies zu tun (ausführlich zu den Schwierigkeiten des Nachweises einer negativen Tatsache: RIEDO, Negativa non sunt probanda? Wissenschaftstheoretische Anmerkungen zu einer beweisrechtlichen Leerformel, ZBJV 160/2024, S. 447 ff.). Dies genügt für eine sachgerechte Anfechtung des Entscheides, da die Beschwerdeführerin wusste, worauf sich die Staatsanwaltschaft stützte, und im Beschwerdeverfahren darlegen konnte, worin sie die behauptete Komplexität erblickt. Das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt.