3.3 Die Staatsanwaltschaft legt damit in ihrer Begründung dar, dass sie im gesamten Sachverhalt keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen erkennt. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin zeigt sie damit auch auf, dass sie ihre Einschätzung auf den gesamten – in der Verfügung zusammengefassten – Sachverhalt stützt. Die Staatsanwaltschaft benennt keine einzelnen Sachverhaltselemente, war aber auch nicht gehalten, dies zu tun (ausführlich zu den Schwierigkeiten des Nachweises einer negativen Tatsache: RIEDO, Negativa non sunt probanda?