3.2 Der einschlägige Teil der Begründung der angefochtenen Verfügung lautet wie folgt: Angesichts des geschilderten Sachverhaltes, handelt es sich vorliegend nicht um ein Strafverfahren, bei welchem komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen, so dass ein durchschnittlicher Bürger grundsätzlich in der Lage sein dürfte, seine Interessen als Privatkläger in einer wie der vorliegenden Strafuntersuchung selber wahrzunehmen.