3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staatsanwaltschaft verneine das Vorliegen von komplexen Sach- oder Rechtsfragen, weise aber nicht aus, auf welche Sachverhaltselemente sich diese Einschätzung stütze. Damit werde die Begründungspflicht verletzt. 3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf recht-