__ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren gut. Mit delegierter Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien vorläufig dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.