als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 20. November 2024 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren gut.