a und b StPO (Ziff. 1 der Verfügung), das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 136 Abs. 2 Bst. c wies sie ab (Ziff. 2 der Verfügung). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin am 14. November 2024 Beschwerde ein und beantragte, Ziff. 2 der Verfügung sei aufzuheben, die unentgeltliche Rechtspflege auf die Bestellung eines Rechtsbeistandes auszuweiten und ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen.