Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 497 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 27. Februar 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin E.________ B.________ Beiständin: C.________ a.v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand unentgeltlicher Rechtsbeistand Strafverfahren wegen Veruntreuung Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte vom 31. Oktober 2024 (W 24 163) Erwägungen: 1. Am 6. September 2024 erstattete B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Rechtsanwältin D.________, bei der Kantonalen Staatsanwalt- schaft für Wirtschaftsdelikte (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) Anzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. In der Folge eröffnete die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2024 gewährte die Staatsanwaltschaft der Beschwer- deführerin die unentgeltliche Prozessführung i.S.v. Art. 136 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a und b StPO (Ziff. 1 der Verfügung), das Gesuch um Bestellung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin i.S.v. Art. 136 Abs. 2 Bst. c wies sie ab (Ziff. 2 der Verfügung). Dagegen reichte die Beschwerde- führerin am 14. November 2024 Beschwerde ein und beantragte, Ziff. 2 der Verfü- gung sei aufzuheben, die unentgeltliche Rechtspflege auf die Bestellung eines Rechtsbeistandes auszuweiten und ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsvertretung beizuordnen. Weiter sei der Beschwerdeführerin für das vorlie- gende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Mit Verfügung vom 20. November 2024 hiess die Verfahrensleitung das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als unentgeltliche Rechtsbeiständin für das vorliegende Verfahren gut. Mit delegierter Stellungnahme vom 26. November 2024 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Be- schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Verfahrenskosten seien vorläufig dem Kanton Bern aufzuerlegen. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht verneh- men. 2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des Gesuches um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutre- ten. 3. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Staats- anwaltschaft verneine das Vorliegen von komplexen Sach- oder Rechtsfragen, weise aber nicht aus, auf welche Sachverhaltselemente sich diese Einschätzung stütze. Damit werde die Begründungspflicht verletzt. 3.1 Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bun- desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 107 StPO) verpflichtet die Behörden unter anderem, ihre Entscheide zu begründen. Die Begründungspflicht als Bestandteil des verfassungsmässigen Anspruchs auf recht- 2 liches Gehör verlangt jedoch nicht, dass sich die Behörde mit sämtlichen Sachver- haltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhe- re Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Über- legungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1; Urteil des Bundesgerichts 1B_577/2019 vom 13. De- zember 2019 E. 2.2; je mit Hinweisen). 3.2 Der einschlägige Teil der Begründung der angefochtenen Verfügung lautet wie folgt: Angesichts des geschilderten Sachverhaltes, handelt es sich vorliegend nicht um ein Strafverfahren, bei welchem komplizierte Sach- oder Rechtsfragen anstehen, so dass ein durchschnittlicher Bürger grundsätzlich in der Lage sein dürfte, seine Interessen als Privatkläger in einer wie der vorliegenden Strafuntersuchung selber wahrzunehmen. 3.3 Die Staatsanwaltschaft legt damit in ihrer Begründung dar, dass sie im gesamten Sachverhalt keine komplexen Sach- oder Rechtsfragen erkennt. Entgegen der An- sicht der Beschwerdeführerin zeigt sie damit auch auf, dass sie ihre Einschätzung auf den gesamten – in der Verfügung zusammengefassten – Sachverhalt stützt. Die Staatsanwaltschaft benennt keine einzelnen Sachverhaltselemente, war aber auch nicht gehalten, dies zu tun (ausführlich zu den Schwierigkeiten des Nachwei- ses einer negativen Tatsache: RIEDO, Negativa non sunt probanda? Wissen- schaftstheoretische Anmerkungen zu einer beweisrechtlichen Leerformel, ZBJV 160/2024, S. 447 ff.). Dies genügt für eine sachgerechte Anfechtung des Entschei- des, da die Beschwerdeführerin wusste, worauf sich die Staatsanwaltschaft stützte, und im Beschwerdeverfahren darlegen konnte, worin sie die behauptete Komple- xität erblickt. Das rechtliche Gehör wurde somit nicht verletzt. 4. 4.1 Gemäss Art. 136 Abs. 1 StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche nicht über die er- forderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Bst a). Dem Opfer gewährt sie die unentgeltliche Rechtspflege für die Durchsetzung seiner Strafklage, wenn es nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Strafklage nicht aussichtslos erscheint (Bst. b). Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst gemäss Art. 136 Abs. 2 StPO die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleis- tungen (Bst. a), die Befreiung von Verfahrenskosten (Bst. b) sowie – wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist – die Bestellung eines Rechtsbeistandes (Bst. c). Nach der Rechtsprechung stellt – was die Notwendigkeit der Verbeiständung be- trifft – die Strafuntersuchung in der Regel eher bescheidene juristische Anforderun- gen an die Wahrung der Mitwirkungsrechte von Geschädigten. Es geht im Wesent- lichen darum, allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche anzumelden 3 sowie an Verhören von Beschuldigten und allfälligen Zeugen teilzunehmen und ge- gebenenfalls Ergänzungsfragen zu stellen. Durchschnittsbürgerinnen und -bürger sollten daher in der Lage sein, ihre Interessen als Geschädigte in einer Strafunter- suchung selbst wahrzunehmen. Bei der Beurteilung, ob eine Verbeiständung den- noch notwendig ist, müssen die gesamten Umstände des Einzelfalls berücksichtigt werden. Dabei sind insbesondere die auf dem Spiel stehenden Interessen, die Komplexität des Falles in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht, die persönlichen Umstände der geschädigten Person, ihre Sprachkenntnisse, ihr Alter, ihre soziale Situation und ihr Gesundheitszustand zu berücksichtigen (Urteil des Bundesge- richts 7B_287/2022 vom 22. Februar 2024 E. 2.3.3). Die Notwendigkeit einer un- entgeltlichen Rechtsverbeiständung wird vom Bundesgericht insbesondere dann verneint, wenn bereits eine ausreichende (z.B. fürsorgerechtliche) Verbeiständung des Opfers gewährleistet ist (Urteil des Bundesgerichts 1P.418/2003 vom 4. No- vember 2003 E. 2.4). Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte untersucht gemäss Art. 51 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ; BSG 271.1) namentlich Fälle mit mindestens zwei der folgenden Merkmale: Schwerpunkt im Vermögensstrafrecht (Art. 137 bis 172ter StGB), in der Urkundenfälschung (Art. 251 bis 257 StGB) oder in der Geldwäscherei (Art. 305bis und 305ter StGB) (Bst. a), Vielschichtigkeit und hohe Untersuchungsintensität (Bst. b), hoher Deliktsbetrag und grosser Aktenum- fang (Bst. c), interkantonale oder internationale Vernetzung (Bst. d), grosse Anzahl von beschuldigten Personen, Geschädigten oder betroffenen Unternehmen (Bst. e), Notwendigkeit des Beizugs von Bücherexpertinnen und Bücherexperten (Bst. f), Wahrscheinlichkeit der Anklageerhebung beim Wirtschaftsstrafgericht (Bst. g). Zur Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie vor Verwaltungsjustiz- behörden ist berechtigt, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst (Art. 7 Abs. 1 des Kantonalen An- waltsgesetzes [KAG; BSG 168.11]). Vorbehalten bleiben besondere Vorschriften in Gesetzen und Dekreten, die eine Ausnahme vom Anwaltsmonopol vorsehen (Art. 7 Abs. 2 KAG). Die Parteien können jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts (Art. 127 Abs. 4 StPO). Die Verteidigung der beschuldigten Person ist Anwältinnen und Anwälten vorbehalten, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2006 berechtigt sind, Parteien vor Gerichtsbehörden zu vertreten; vorbehalten bleiben abweichende Bestimmungen der Kantone für die Verteidigung im Übertretungsstrafverfahren (Art. 127 Abs. 5 StPO). Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürli- che Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist, die dafür erforderliche Zeit einsetzen kann und die Aufgaben selber wahrnimmt. Bei besonderen Umständen können mehrere Personen ernannt werden (Art. 400 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]). Die für das Amt als Beistand in Aussicht genommene Person muss die erforderliche Zeit für die per- sönliche Mandatsführung einsetzen können. Grundsätzlich ist es Aufgabe der 4 KESB, dafür zu sorgen, dass eine Person als Beistand eingesetzt wird, die für das Amt genügend Zeit zur Verfügung hat (REUSSER, in: Basler Kommentar, Zivilge- setzbuch, 7. Auflage 2022, N. 27 f. zu Art. 400 ZGB). 4.2 4.2.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Verfügung dahingehend, dass sich im Ver- fahren keine komplizierten Sach- oder Rechtsfragen stellten, so dass ein durch- schnittlicher Bürger grundsätzlich in der Lage sein dürfte, seine Interessen als Pri- vatkläger selbst wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin sei dazu zweifelsohne selbst nicht in der Lage, sie sei jedoch durch eine Berufsbeiständin verbeiständet. Dieser könne die Interessenwahrung der Beschwerdeführerin zugemutet werden, zumal dies gemäss Ernennungsurkunde zu ihren Aufgaben und Kompetenzen gehöre. 4.2.2 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass kein einfacher Straffall vorliege, da die strafbaren Handlungen bis ins Jahr 2001 zurückreichten. Weiter zurückliegende Tathandlungen seien schwieriger zu überblicken und zu strukturieren. Es müssten fristgerecht prozessuale Anträge gestellt werden, um den Eintritt der Verjährung zu verhindern und die Zivilforderung sowie die Verfahrenskosten sicherzustellen. Die rechtliche Qualifikation des Mandatsverhältnisses zwischen der Beschwerdeführe- rin und dem Beschuldigten stehe noch aus, was rechtliches Knowhow erfordere. Erst danach könne sichergestellt werden, dass keine weiteren Straftatbestände in Betracht kämen. Ohne juristische Unterstützung sei es weiter nicht möglich, den Schaden zu qualifizieren, da es vorliegend neben einer Verminderung auch um ei- ne Nichtzunahme der Aktiven gehe. Der Beiständin fehle auch die Kenntnis über die rechtlichen Möglichkeiten im Fall einer Verurteilung des Beschuldigten. Es sei vorhersehbar, dass sich der Beschuldigte anwaltlich vertreten lassen werde, wes- halb dies bei der Beschwerdeführerin aus Fairnessgründen ebenfalls geboten sei. Aufgrund des Anwaltsmonopols sei es der Berufsbeiständin untersagt, die Be- schwerdeführerin vor Gericht zu vertreten. Die Strafanzeige sei bewusst bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte eingereicht worden. Wäre diese der Ansicht, dass es sich nicht um ein komplexes Verfahren handle, so hätte sie es an die Regionale Staatsanwaltschaft abgegeben. Der Berufsbeiständin als ausgebildete Sozialarbeiterin mit durchschnittlich über 80 Mandaten fehle es an den nötigen fachlichen und persönlichen Ressourcen, um den Straffall eigenstän- dig zu betreuen. 4.2.3 Die Staatsanwaltschaft ergänzt in der delegierten Stellungnahme, dass es einer als Generalistin ausgebildeten Sozialarbeiterin, die von der Kindes- und Erwachsenen- schutzbehörde als Vertretungsbeiständin insbesondere zur Vertretung im Straf- und Zivilverfahren eingesetzt worden sei, durchaus zuzumuten sei, die Interessen der Geschädigten wahrzunehmen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin handle es sich um einen überschaubaren und vergleichsweise einfachen Lebens- sachverhalt. Die Erstellung des Sachverhalts und die rechtliche Qualifikation sei in erster Linie Sache der Strafverfolgungsbehörde. Die Beiständin habe den Sachver- halt entdeckt, die relevanten Fakten und notwendigen Dokumente zusammenge- stellt und der Rechtsanwältin übergeben. Diese hätte sie direkt der Staatsanwalt- schaft übergeben können, juristische Kenntnisse seien dafür nicht notwendig. Soll- 5 te die Beiständin die fachlichen und persönlichen Ressourcen sowie die Zeit fehlen, um den Fall eigenständig zu betreuen, so erfülle sie die Anforderungen von Art. 400 Ziff. 1 ZGB nicht. In diesem Fall sei gestützt auf Art. 416 Abs. 1 Ziff. 9 ZGB ei- ne Prozessbeiständin einzusetzen, deren Kosten jedoch nach Art. 404 ZGB und Art. 41 f. des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz (KESG; BSG 213.316) zu verteilen seien. 4.3 4.3.1 Vorab ist festzuhalten, dass vorliegend einzig über die Notwendigkeit der Bestel- lung eines Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO zu entscheiden ist. Wer die Kosten des Rechtsbeistandes letztlich zu tragen hat, kann an dieser Stelle offenbleiben (vgl. Beschluss des Obergerichts Zürich UP160014-O/U/PFE vom 18. Mai 2016 E. II.5.3). 4.3.2 Zur Komplexität des Verfahrens gilt, was folgt: Strafverfahren werden im Geltungs- bereich der Schweizerischen Strafprozessordnung nach dem Untersuchungs- grundsatz (Art. 6 StPO) geführt. Die Strafbehörden erstellen den Sachverhalt von Amtes wegen, die Mitwirkung eines Rechtsbeistandes aufseiten der Privatkläger- schaft ist hierfür nicht von Nöten. Dasselbe gilt für die rechtliche Qualifikation die- ses Sachverhaltes. Es ist unklar, was die Beschwerdeführerin meint, wenn sie die Komplexität der Qualifikation des Schadens mit der Nichtzunahme der Aktiven be- gründet. Sollte diesfalls der Zins gemeint sein, den das Vermögen der Privatkläge- rin erwirtschaftet hätte, so kann darin per se keine hinreichende juristische Kom- plexität erkannt werden. Es kann von der Beiständin erwartet werden, dass sie den Zins im Rahmen der Zivilforderung separat beantragt. Aus der Tatsache, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte den Fall nicht an die Regionale Staatsanwaltschaft abgetreten hat, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Art. 51 Abs. 2 EG ZSJ sieht einen Katalog von sieben Kriterien vor, von denen mindestens zwei erfüllt sein müssen, damit die Untersuchung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte obliegt. Aus der Übernahme eines Falles kann nicht auf die Komplexität des Falles geschlossen werden, da auch ein Fall niedriger Komplexität zwei Kriterien erfüllen kann. Ohnehin hat die Beschwerdeführerin die Anzeige direkt bei der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte eingereicht und es ist begrüssenswert, wenn zwischen den Staatsanwaltschaften nicht unnötig über die sachliche Zuständigkeit diskutiert wird. Im Übrigen schliesst die Formulierung von Art. 51 Abs. 2 EG ZSJ gerade nicht aus, dass die Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte auch andere Fälle un- tersucht. 4.4 Die Beschwerdeführerin hält richtig fest, dass im Kanton Bern vor Gericht das An- waltsmonopol gilt (Art. 7 Abs. 1 KAG). Art. 7 Abs. 2 KAG behält besondere Vor- schriften vor. Im Widerspruch zur Regelung des KAG sieht Art. 127 Abs. 4 StPO vor, dass die Parteien, die nicht beschuldigt sind, sich durch jede handlungsfähige, gut beleumundete und vertrauenswürdige Person vertreten lassen können. Vorbe- halten sind Beschränkungen des Anwaltsrechts. Im Beschluss BK 20 470 vom 22. Dezember 2020 hielt die Beschwerdekammer in E. 2 fest, dass Art. 127 Abs. 4 StPO eine Ausnahme zum Anwaltsmonopol darstellt. Die Berufsbeiständin kann die Beschwerdeführerin somit ohne Weiteres auch vor Gericht vertreten. 6 4.5 Nach dem Gesagten und gestützt auf die angeführte bundesgerichtliche Recht- sprechung muss die Berufsbeiständin nicht über besondere juristische Kenntnisse verfügen, um die Beistandschaft wirksam wahrnehmen zu können. Ebenso ist es aus einer strafprozessualen Perspektive unerheblich, über welche zeitlichen Res- sourcen die Berufsbeiständin verfügt. Aus Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 Bst. c der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grund- freiheiten (EMRK; SR 0.101) werden diverse Pflichten der Verfahrensleitung abge- leitet. Eine eigentliche Fürsorgepflicht in Bezug auf die Wirksamkeit der Vertretung wird jedoch nur für die beschuldigte Person unter dem Stichwort Recht auf Vertei- digung postuliert (VEST, in: Bundesverfassung St. Galler Kommentar, 4. Aufl. 2023, N. 32 zu Art. 32 BV; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Pra- xiskommentar, 4. Auflage 2023, N. 4 Vor Art. 127-138 StPO; GETH/REIMANN, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 100 zu Art. 3 StPO; RUCKSTUHL, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessord- nung, 3. Aufl. 2023, N. 4b zu Art. 128 StPO). Es ist nicht an der Kammer zu beur- teilen, wie viele Fälle eine Berufsbeiständin übernehmen kann oder muss. Die KESB bzw. die Berufsbeiständin war frei, eine Rechtsvertretung zu mandatieren. Dies ändert jedoch nichts daran, dass es sich hierbei um einen erwachsenen- schutzrechtlichen Vorgang handelt, der mit der Notwendigkeit der Bestellung eines Rechtsbeistandes i.S.v. Art. 136 Abs. 2 Bst. c StPO nichts zu tun hat. Es kann da- mit insbesondere auch nicht der Ansicht der KESB Bern gefolgt werden, die diese im der Beschwerde beiliegenden Entscheid vom 7. November 2024 darlegt. Es ist gerade nicht ersichtlich, inwiefern die Beiständin «nicht zuletzt aus zeitlichen Grün- den noch mehr als die verbeiständete Person selbst Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung beziehungsweise (…) auf Beiordnung einer amtlichen Anwältin» haben sollte. Der Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung steht denn auch nicht der Beiständin persönlich zu, da sie nicht Partei im Strafverfahren ist. 4.6 Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. 5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5.2 Der Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 20. November 2024 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ gewährt. Folglich ist sie von den Verfahrenskosten be- freit (Art. 136 Abs. 2 Bst. b StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag jedoch dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 5.3 Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin wird grundsätzlich am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgelegt (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 2 StPO). Da das Gesuch der Be- schwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung abgewiesen wurde und die da- gegen erhobene Beschwerde abgewiesen wird, ist die Entschädigung für die Auf- wendungen im Beschwerdeverfahren durch die Beschwerdekammer in Strafsachen 7 festzusetzen. Rechtsanwältin D.________ hat auf Aufforderung hin eine Kostenno- te eingereicht. Sie macht einen zeitlichen Aufwand von 6:36 Stunden zu einem An- satz von CHF 280.00 zuzüglich Pauschalspesen von 3.00 % sowie MWST und damit insgesamt CHF 2'057.65 geltend. 5.4 Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 KAG bezahlt der Kanton Bern den amtlich bestellten Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41 KAG) entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwands sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Pro- zesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich ent- schädigt (Art. 42 Abs. 1 Satz 2 KAG). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Bst. g Ziff. 1 der Ver- ordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) be- trägt der Tarifrahmen im vorliegenden Beschwerdeverfahren CHF 500.00 bis CHF 5’000.00. Der Stundenansatz beträgt bei einem amtlichen Mandat CHF 200.00 (Art. 1 der Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwäl- tinnen und Anwälte [EAV; BSG 168.711]). Mit Blick auf den amtlichen Ansatz ist die Kostennote entsprechend zu kürzen. Das Honorar wird auf CHF 1'320.00 festge- setzt. Zuzüglich 3 % Auslagenersatz und MWST beträgt die amtliche Entschädi- gung CHF 1'469.70. Die Beschwerdeführerin hat dem Kanton die Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. 135 Abs. 4 StPO). 5.5 Der Beschuldigte liess sich im Beschwerdeverfahren nicht vernehmen. Ihm sind damit keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden vom Kanton Bern getra- gen. Die Beschwerdeführerin hat diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 3. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin für das Beschwerdeverfah- ren wird auf CHF 1'469.70 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Die Beschwerde- führerin hat diesen Betrag dem Kanton Bern zurückzuzahlen, sobald es ihre wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben. 4. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, a.v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - Staatsanwältin E.________, Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (mit den Akten – per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Bern, 27. Februar 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 9