Insgesamt sind vorliegend bereits in Bezug auf die Fluchtgefahr keine geeigneten Ersatzmassnahmen ersichtlich. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob ein allfälliges Kontakt- bzw. Annäherungsverbot des Beschwerdeführers gegenüber seinen Töchtern und D.________ ausreichend ist, um der Kollusions- und Ausführungsgefahr entgegen zu wirken. Insoweit erübrigen sich auch weitere Ausführungen dazu, ob sich der Beschwerdeführer gestützt auf die Feststellungen von Dr. G.________ an ein Kontakt- und Annäherungsverbot halten würde. 10.6 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.