Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen). 10.5 Wie das Zwangsmassnahmengericht zutreffend erwogen hat, lässt sich mit den beantragten Ersatzmassnahmen insbesondere die Fluchtgefahr nicht bannen. Diese Ausführungen sind nicht zu beanstanden und es kann darauf verwiesen werden. Hervorzuheben ist, dass Ersatzmassnahmen für Haft geeignet sein können, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung ausreichend Rechnung zu tragen. Bei einer ausgeprägten Fluchtgefahr sind diese nach der einschlägigen Praxis des