Nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichtes zu Art. 237 Abs. 2 StPO vermögen aber eine Pass- und Schriftensperre (Bst. b), die Auflage, sich nur (oder sich nicht) an einem bestimmten Ort oder in einem bestimmten Haus aufzuhalten (Bst. c), und die Verpflichtung, sich regelmässig bei der Polizei zu melden (Bst. d), eine ausgeprägte Fluchtgefahr in der Regel nicht ausreichend zu bannen. Dies gilt auch für eine Kombination mit einer elektronischen Überwachung (Urteil des Bundesgerichts 1B_1/2023 vom 30. Januar 2023 E. 4.1 mit zahlreichen Hinweisen).