Der Beschwerdeführer beantragt die Anordnung von Ersatzmassnahmen wie ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D.________ und seinen Töchtern, eine Meldepflicht beim Sozialdienst oder der Polizei, die Kontaktaufnahme innerhalb von drei Tagen nach seiner Entlassung aus der Untersuchungshaft mit der zuständigen Stelle des Kantons Bern, um ein Lernprogramm gegen Gewalt in der Ehe, Familie und Partnerschaft zu absolvieren, sowie eine Ausweis- und Schriftensperre. 10.4 Strafprozessuale Haft darf nur als «ultima ratio» angeordnet oder aufrechterhalten werden.