Insoweit kann auch gestützt auf das Gutachten nach wie vor von einem erhöhten Risiko einer drohenden schweren Gewalttat ausgegangen werden. Die Ergebnisse des Gutachtens haben damit am Vorliegen der Ausführungsgefahr im Resultat nichts geändert. Damit muss nach wie vor von einer deutlichen Ausführungsgefahr ausgegangen werden. Die Frage, ob der Ausführungsgefahr durch entsprechende behördliche Massnahmen entgegnet und diese dadurch gesenkt werden kann, ist im Rahmen der Prüfung von Ersatzmassnahmen zu berücksichtigen.