__, V.5.4, S.66). Zieht man zusätzlich die vom Gutachter durchgeführte Studie hinzu, ist es in einem von 17 Fällen bei einem gleichen oder sogar tieferen Wert immerhin – und nicht «nur» – zu einem Tötungsdelikt gekommen. Da es vorliegend um die Androhung eines solches geht, darf kein allzu hoher Massstab angelegt werden und muss auch keine maximal ausgeprägte ungünstige Prognose vorliegen (vgl. E.9.1). Insoweit kann auch gestützt auf das Gutachten nach wie vor von einem erhöhten Risiko einer drohenden schweren Gewalttat ausgegangen werden.