Aufgrund dieser Auswertung kam Dr. G.________ zum Schluss, dass das Risiko für D.________ und die beiden Töchter bei entsprechend angeordneten behördlichen Massnahmen als «eher moderat» einzustufen sei (Gutachten G.________, V.5.3.2.1 und V.5.3.2.2, S. 65 f.). Folgt man diesen Ausführungen, bedeutet dies, dass ohne entsprechende Ersatzmassnahmen das Risiko von schweren Gewalttaten mindestens moderat bis erhöht sein müsste. Mit anderen Worten schliesst auch Dr. G.________ eine schwere Gewalttat nicht aus, weshalb er auch konkret ein Kontakt- und Annäherungsverbot gegenüber D.________ empfiehlt (Gutachten G.________, V.5.4, S.66).