, V.5.1 und V.5.3, S. 62 f.). Mit dem sog. Dynamischen Risikoanalyse System (DyRiAS) nahm er eine Risikoeinschätzung drohender schwerer Gewalttaten vor. Das Ergebnis dieser Auswertung entspricht einem sechsstufigen Risiko-Modell mit den Werten 0 (keine Gefahr) bis 5 (unmittelbar bevorstehender Übergriff). Der Beschwerdeführer erreichte einen Wert von 3. Diesbezüglich verwies Dr. G.________ auf eine eigene Studie an 17 Fällen, wonach es bei einem Wert von 3 oder weniger «nur» in einem Fall zu einem Tötungsdelikt gekommen sei. Aufgrund dieser Auswertung kam Dr. G.______