___ zu bejahen: Dr. G.________ hielt zwar fest, dass beim Beschwerdeführer keine psychische Störung im Sinne des Diagnostik Manuals der WHO (ICD-10) habe diagnostiziert werden können, was hinsichtlich einer zu befürchtenden Wiederholungs- bzw. Ausführungsgefahr günstig einzuschätzen sei. Um den Einfluss traditionellpatriarchaler Einstellungen und das prädeliktische Verhalten schwerwiegender Gefahr gegen die Ehefrau genauer einschätzen zu können, wandte er weitere strukturierte Instrumente an (Gutachten G.________, V.5.1 und V.5.3, S. 62 f.).