9.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass hinsichtlich der Ausführungsgefahr auf das Gutachten von Dr. G.________ vom 27. September 2024 verwiesen werden könne, welches eine solche klar verneine. 9.4 Die Beschwerdekammer kommt zum Schluss, dass die Ausführungen zur Ausführungsgefahr im Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 grundsätzlich weiterhin Gültigkeit haben. Die Ausführungsgefahr ist auch mit Blick auf das inzwischen vorhandene Gutachten von Dr. G.________ zu bejahen: Dr. G.__