Erst das Vorliegen eines psychiatrischen Gutachtens wird diesbezüglich weiter Aufschluss geben und eine weitergehende Risikoeinschätzung ermöglichen. Die Staatsanwaltschaft hat eine psychiatrische Begutachtung des Beschwerdeführers in Auftrag gegeben. Nachdem eine dagegen erhobene Beschwerde von der Beschwerdekammer mit Beschluss BK 24 231 vom 28. August 2024 abgewiesen wurde, sollte der Begutachtung nichts mehr im Wege stehen.