221 Abs. 2 StPO verwiesen werden. 9.2 Das Zwangsmassnahmengericht hat die Ausführungsgefahr offengelassen. Aus diesem Grund ist vorab auf den Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 zu verweisen, worin festgehalten wurde was folgt (dort E. 6.2): Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer D.________ bereits mehrfach mit dem Tod bedroht hat. Sowohl D.________ als auch F.________ schildern dabei einen Vorfall, bei welchem der Beschwerdeführer versucht habe, D.________ vom Balkon zu werfen. Mutmasslich ist auch ein Messer zum Einsatz gekommen. Konkrete Hinweise auf ein erhebliches Gewalt- und Aggressionspotenzial liegen vor.