Im Weiteren ist festzustellen, dass konkrete Hinweise bestehen, dass der Beschwerdeführer auf D.________ und seine Töchter Einfluss nehmen bzw. Druck ausüben könnte (vgl. E.8.2 hiervor). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestätigt das Gutachten vielmehr das mehrfach erwähnte und aus den Akten ersichtliche manipulative und dominante Verhalten des Beschwerdefüh-