Schliesslich sei das Verfahren bereits fortgeschritten, weshalb sich die Anforderungen an die Kollusionsgefahr erhöht hätten. 8.5 Wie das Zwangsmassnahmengericht kommt auch die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die im Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024 gemachten Ausführungen nach wie vor zutreffend sind und weitgehend darauf verwiesen werden kann. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Hervorzuheben ist, dass das Gericht D.________, E.________ und F.________ mit grosser Wahrscheinlichkeit nochmals befragen wird, damit es sich einen persönlichen Eindruck von ihnen machen kann. Den Aussagen von D._____