Der Beschwerdeführer macht auch in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, dass diese verneint werden müsse. Er bringt im Wesentlichen vor, dass keine konkreten Hinweise zur Annahme der Kollusionsgefahr bestünden. Es seien alle Beteiligten angehört und der Beschuldigte mit den verschiedenen Aussagen konfrontiert worden. D.________ sei dreimal angehört worden und habe ihre Version der Ereignisse schildern können. Auch die Ausführungen von Dr. G.________ sprächen gegen die Kollusionsgefahr.