8.3 In Ergänzung führte das Zwangsmassnahmengericht aus, dass viel dafür spreche, dass das urteilende Gericht sowohl D.________ als auch die beiden Töchter nochmals befragen werde. Die Einwände der Verteidigung richteten sich primär auf die Situation des Opfers selbst. Die Aussagen der Töchter stellten ebenso wichtige Aussagen dar, welche angesichts der Schwere der in dringendem Tatverdacht stehenden Handlungen so gut wie möglich zu schützen seien. Insgesamt sei die Kollusionsgefahr daher weiterhin gegeben. 8.4 Der Beschwerdeführer macht auch in Bezug auf die Kollusionsgefahr geltend, dass diese verneint werden müsse.