Dies steht nicht im Widerspruch zum Aussageverweigerungsrecht (Urteil des Bundesgerichts 7B_474/2023 vom 6. September 2023 E. 4.2.1 f. mit Hinweisen). 8.2 Das Zwangsmassnahmengericht verweist hinsichtlich der Kollusionsgefahr wiederum zunächst auf den Beschluss BK 2024 341 vom 3. September 2024, in welchem Folgendes festgehalten wurde (dort E. 4.2 und 4.3): Vorliegend handelt es sich insbesondere auch um Vier-Augen-Delikte und es steht Aussage gegen Aussage. Die Aussagen von D.________ stellen zumindest in Bezug auf die Vergewaltigungen das einzige direkte Beweismittel dar.