Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann er aus dem Umstand, dass er aus einem kleinen Dorf kommt und die medizinische Versorgung in Nordmazedonien ausserhalb der grossen Städte limitiert sein soll, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es erschliesst sich nicht, inwiefern er dadurch an einer Flucht gehindert werden würde, zumal er auch in eine Region gehen könnte, wo die medizinische Versorgung besser gewährleistet ist. Kommt hinzu, dass weitere Untersuchungsresultate ausstehend sind und bisher noch keine genaue Diagnose vorliegt, womit das genaue Ausmass der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers unklar ist.