Dasselbe gilt für den Antrag auf Edition der Krankenakten des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls abzuweisen ist. Zum einen unterlässt es der Beschwerdeführer anzugeben, wo diese Krankenakten konkret einzuholen wären (eine Entbindungserklärung wurde auch nicht beigelegt), zum anderen kommt Tatsache, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme (neurologische Störungen) hat, für die vorliegende Beurteilung keine hervorragende Bedeutung zu.