Folglich wäre es denkbar, den Kontakt zu seinen älteren Kindern mittels elektronischer Kommunikationsmittel von Nordmazedonien aus aufrecht zu erhalten. Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Edition des Gefängnisjournals ist festzuhalten, dass nicht ersichtlich ist, inwieweit dadurch neue relevante Erkenntnisse für das vorliegenden Haftverlängerungsverfahren zu gewinnen wären, weshalb von einer Edition abzusehen ist. Dasselbe gilt für den Antrag auf Edition der Krankenakten des Beschwerdeführers, welcher ebenfalls abzuweisen ist.