Auch ist dem Beschwerdeführer nach wie vor seine Aussage gegenüber der KESB vorzuhalten, wonach er lieber in Mazedonien leben würde. Der Zusammenhang dieser Aussage ergibt sich ohne Weiteres aus dem Abklärungsbericht für die Kindesschutzbehörde vom 16. August 2021, wonach der Beschwerdeführer die Äusserung im Rahmen eines Gesprächs mit der zuständigen Sozialarbeiterin nach einem Ferienaufenthalt in Mazedonien gemacht hat. Auch wenn die Aussage über drei Jahre her ist, lässt sie den Schluss zu, dass sich der Beschwerdeführer grundsätzlich vorstellen könnte, nach Mazedonien zurückzukehren.